Nicht befördert
Wer gegen seinen Willen zurückbleibt, hat sofort Ansprüche.
Ist ein Flug überbucht, muss die Fluggesellschaft zuerst nach Freiwilligen fragen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung zurücktreten. Erst danach darf sie Gäste gegen ihren Willen zurückweisen.
Freiwillig oder nicht – das ist der Unterschied
Wer freiwillig zurücktritt, handelt die Gegenleistung selbst aus und verzichtet damit in der Regel auf die gesetzliche Ausgleichszahlung. Wer gegen seinen Willen zurückbleibt, behält sie – zusätzlich zum Wahlrecht zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung.
Voraussetzung: pünktlich am Schalter
Der Anspruch setzt voraus, dass du eine bestätigte Buchung hattest und rechtzeitig zur Abfertigung erschienen bist – ohne feste Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor Abflug.
Auch bei Nichtbeförderung gelten die Betreuungsleistungen: Verpflegung, Kommunikation und bei Bedarf eine Übernachtung.
Diese Seite gibt den Stand der Verordnung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Ablauf ab.